Ein Auftrag
Der Holzhändler Rosahl aus Schiepzig bei Halle an der Saale will den Zimmermann Schliebe aus dem benachbarten Lieskau loswerden. Er schießt nicht selbst, sondern verspricht dem Arbeiter Rose eine erhebliche Belohnung, wenn dieser es tut.
Damit ist die Rollenverteilung klar, die den Fall später berühmt macht: einer, der bezahlt, und einer, der abdrückt.
Der 11. September 1858
Gegen acht Uhr abends legt sich Rose auf dem Weg zwischen Lieskau und Schiepzig auf die Lauer, um Schliebe abzupassen.
Es dämmert. Als eine Gestalt den Weg entlangkommt, hält Rose sie für Schliebe, schießt und tötet den Getroffenen.
Es ist nicht Schliebe. Es ist Ernst Heinrich Harnisch, siebzehn Jahre alt, Gymnasiast und Sohn des Kantors.
Der Irrtum vor Gericht
Am 19. Februar 1859 verurteilt das Schwurgericht Halle Rose wegen Mordes an Harnisch zum Tode.
Juristisch war das keineswegs selbstverständlich. Man hätte auch anders entscheiden können: fahrlässige Tötung an Harnisch und versuchter Mord an Schliebe. Das Gericht entschied jedoch, dass der Irrtum über die Identität des Opfers — der error in persona — den Vorsatz nicht aufhebt.
Die Begründung leuchtet ein, wenn man sie einmal gehört hat: Rose wollte den Menschen töten, auf den er zielte. Dass dieser Mensch jemand anderes war, als er annahm, ändert nichts daran, dass er ihn vorsätzlich getötet hat.
Die schwierige Frage
Der eigentliche Streit betrifft nicht den Schützen, sondern den Auftraggeber. Rosahl hatte die Tötung eines bestimmten Menschen bestellt — Schliebe. Getötet wurde ein anderer.
Muss der Anstifter dafür einstehen? Oder ist die Abweichung so wesentlich, dass ihm nur ein Versuch zuzurechnen wäre? Das Preußische Obertribunal befasste sich 1859 damit und rechnete Rosahl den vollendeten Mord zu: Der Irrtum des Täters gehe nicht zulasten der Zurechnung beim Anstifter.
Beide wurden zum Tode verurteilt; 1860 wurden die Urteile in lebenslange Haft umgewandelt.
Warum Jurastudenten den Fall bis heute kennen
Die Entscheidung hat den Streit nicht beendet, sondern begründet. Bis heute wird in Vorlesungen und Klausuren durchgespielt, ob der Personenirrtum des Ausführenden für den Anstifter unbeachtlich ist oder ob er sich für diesen in eine Abweichung verwandelt, die nur einen Versuch trägt.
Der Fall lebt also nicht als Kriminalgeschichte fort, sondern als Denkaufgabe. Er ist einer der wenigen deutschen Kriminalfälle, deren Namen mehr Menschen aus dem Lehrbuch kennen als aus der Zeitung.
Bemerkenswert ist dabei, was in dieser Betrachtung meist verschwindet: Hinter der Frage steht ein siebzehnjähriger Schüler, der auf dem Heimweg erschossen wurde, weil ein anderer Mann Feinde hatte.
Der Stein am Weg
An der Stelle zwischen Lieskau und Schiepzig erinnert bis heute ein Gedenkstein an die Tat. In der Gegend heißt er der Blutstein oder schlicht der Mordstein.
Er ist damit eines der wenigen greifbaren Überbleibsel des Falls — und er erinnert an das Opfer, nicht an das Rechtsproblem.
Der Fall im Buch
Im MORDARCHIV steht dieser Fall als Akte 013 auf Ebene I. Aus dem Buchstabengitter ergibt sich die Tatwaffe, aus den übrig gebliebenen Buchstaben der Ermittlungsbericht.
Quellen 4
- Wikipedia: Rose-Rosahl-Fall — Link
- Wikisource: Preußisches Obertribunal — Rose/Rosahl (Entscheidungstext) — Link
- juraexamen.info: Strafrechts-Klassiker — Der Rose-Rosahl-Fall — Link
- harz-saale.de: Lieskau bei Halle — Der Blutstein oder der Fall Rose-Rosahl — Link