Ein Fürstentum, das an alten Regeln festhielt
Leiningen gehörte damals zum Fürstentum Reuß älterer Linie, einem der kleinsten deutschen Staaten. Dessen Rechtsordnung sah für Mord noch die öffentliche Bestrafung vor.
Das war 1864 bereits die Ausnahme. Die meisten deutschen Staaten hatten die öffentliche Hinrichtung zu diesem Zeitpunkt abgeschafft und vollstreckten hinter Mauern. Nur die beiden reußischen Länder und Kurhessen hielten daran fest.
Dieser Umstand — nicht die Tat — macht den Fall historisch bedeutsam.
Marie Strauß
Marie Rosine Strauß, geboren 1817 oder 1818, lebte in Leiningen und handelte mit Hefe. Von ihrem Mann, dem Webermeister Strauß, war sie seit 1852 geschieden. Aus einer Verbindung mit Christian Söllner hatte sie eine Tochter; insgesamt hatte sie für zwei Kinder zu sorgen.
Eine geschiedene Frau mit zwei Kindern und einem kleinen Handel — das war in dieser Zeit eine denkbar unsichere Lage. Es gab keine Sozialversicherung, kein Unterhaltsrecht, das getragen hätte, und kaum eine Möglichkeit, aus eigener Kraft Rücklagen zu bilden.
Der Webstuhl
1861 stirbt Karoline Feustel, die Ehefrau des Webermeisters Friedrich Feustel. Der Anschein spricht zunächst für einen Suizid: Die Tote wird am Webstuhl hängend gefunden.
Tatsächlich hatte Marie Strauß sie erdrosselt und die Szene hergerichtet.
Das Geständnis
Mitte 1862 gesteht Marie Strauß die Tat. Ihre Begründung ist ungewöhnlich offen: Sie habe Karoline Feustel getötet, um ihr Verhältnis mit deren Mann ungehindert fortsetzen zu können. Friedrich Feustel habe die finanzielle Sicherheit bieten können, die sie für die Zukunft ihrer beiden Kinder brauchte — und er habe sie zu dem Mord angestiftet.
Friedrich Feustel gestand die Anstiftung.
Zwei Urteile
Marie Strauß wurde zum Tode verurteilt. Friedrich Feustel erhielt als Mitschuldiger lebenslange Haft.
Diese Verteilung verdient einen zweiten Blick. Beide hatten gestanden: sie die Ausführung, er die Anstiftung. Hingerichtet wurde die Frau, die zugeschlagen hatte; der Mann, der sie dazu gebracht hatte, kam mit dem Leben davon.
Sechs Jahre zuvor hatte das Schwurgericht Halle im Fall Rose-Rosahl (Akte 013) noch beide zum Tode verurteilt, Schützen wie Auftraggeber. Wie schwer Anstiftung wiegt, war im 19. Jahrhundert keine feste Größe, sondern von Gericht zu Gericht verschieden.
Der 21. Oktober 1864
An diesem Tag wird Marie Rosine Strauß bei Dölau enthauptet, öffentlich und vor Zuschauern.
Es ist die letzte öffentliche Hinrichtung in Deutschland. Danach findet die Vollstreckung überall hinter Mauern statt.
Das Ende einer Praxis
Jahrhundertelang war die Hinrichtung ein öffentlicher Akt gewesen — und zwar mit Absicht. Die Strafe sollte gesehen werden; die Abschreckung lag im Zuschauen.
Im 19. Jahrhundert kippte diese Überzeugung. Die Menschenmengen verhielten sich nicht andächtig, sondern wie auf einem Jahrmarkt; man verkaufte Bier und Bilderbogen. Statt Ehrfurcht vor dem Gesetz erzeugte das Schauspiel Schaulust. Genau das gab am Ende den Ausschlag.
Marie Strauß steht damit an einer Schwelle: Ihr Tod war der letzte, den ein deutsches Publikum sehen durfte. Sie ist deshalb bis heute bekannt — nicht wegen ihrer Tat, sondern weil sie die Letzte war.
Der Fall im Buch
Im MORDARCHIV steht dieser Fall als Akte 024 auf Ebene I. Aus dem Buchstabengitter ergibt sich die Tatwaffe, aus den übrig gebliebenen Buchstaben der Ermittlungsbericht mit dem Namen der Täterin.