Ein Gutsherr, den man schon einmal vertrieben hatte
Georg Haberland war nicht irgendein Gutsbesitzer. Von seinem vorherigen Gut Tarnow bei Kleeth hatte man ihn vertrieben — wegen grausamer und roher Behandlung seiner Gutsuntertanen.
1836 kaufte er das Gut Matzdorf bei Friedland in Mecklenburg-Strelitz. Noch im selben Jahr begannen seine Leute, sich bei der Landesregierung über Misshandlungen zu beschweren. In den Regierungsakten sind mehrere Beschwerden von Matzdorfern gegen Haberland dokumentiert.
Das ist der entscheidende Befund: Es gab einen offiziellen Weg, und die Leute haben ihn genommen. Er führte zu nichts.
Was Gutsherrschaft bedeutete
Mecklenburg war im 19. Jahrhundert das Land der Gutsherrschaft. Wer auf einem Gut arbeitete, war in einem Maß abhängig, das sich heute schwer vorstellen lässt: Arbeit, Wohnung, Brennholz, das Recht zu heiraten oder wegzuziehen — all das hing am Gutsherrn.
Wegzugehen war keine Option; man hätte woanders keine Stelle bekommen. Vor Gericht zu ziehen bedeutete, gegen jemanden zu klagen, der die örtliche Ordnung selbst verkörperte.
Wenn also der Beschwerdeweg versagte, blieb nichts. Genau in dieser Lücke geschieht, was 1839 geschah.
Der Streit mit dem Inspektor
Dazu kam ein Zerwürfnis im Gut selbst. Haberland lag mit seinem Inspektor Buscheck wiederholt im Streit — so heftig, dass er seine Leute gegen ihn aufwiegelte und zu dessen Ermordung anstiftete.
Auf dem Gut standen sich damit zwei Männer gegenüber, die beide über die Arbeiter geboten und beide bereit waren, sie gegeneinander einzusetzen.
Das Dorf schlägt zu
1839 wird Georg Haberland von seinen eigenen Leuten erschlagen. Beteiligt ist nicht ein Einzelner, sondern praktisch die gesamte Gutsgemeinschaft.
Ein juristisches Problem
Vor Gericht entstand daraus eine ungewöhnliche Schwierigkeit. Wenn viele Menschen nacheinander zuschlagen, lässt sich im Nachhinein nicht feststellen, welcher Schlag den Tod herbeiführte.
Für die damalige Strafrechtsdogmatik war das ein ernstes Problem: Ohne nachweisbare Ursächlichkeit fehlte die Grundlage, einen bestimmten Menschen für die Tötung verantwortlich zu machen. Die Beteiligung vieler wurde so, ohne dass es geplant war, zum wirksamsten Schutz.
Das Gericht löste den Fall über die Anstiftung: Der Inspektor wurde als Anstifter zum Tode verurteilt und anschließend begnadigt. Die übrigen Beteiligten kamen vergleichsweise glimpflich davon.
Aus dem Fall wird eine Sage
Schon 1840 verarbeitete die Schriftstellerin Luise Mühlbach den Aufstand von Matzdorf in der Erzählung „Naturverirrungen“, erschienen in ihrer Novellensammlung „Zugvögel“.
Aus Georg Haberland wurde die Sagengestalt „Haverlandt“, die in hoch- und niederdeutscher Literatur weiterlebte und zum Bestand mecklenburgischer Überlieferung gehört — der böse Gutsherr, den die Seinen erschlugen.
Wie bei Kneißl und Heigl (Akte 004, Akte 018) hat die Überlieferung dabei eine Richtung: Sie erzählt den Fall aus Sicht derer, die unten standen. Anders als dort ist hier allerdings aktenkundig belegt, dass es einen Grund gab — die Beschwerden liegen in den Regierungsakten.
Der Fall im Buch
Im MORDARCHIV steht dieser Fall als Akte 025 auf Ebene I. Aus dem Buchstabengitter ergibt sich die Tatwaffe, aus den übrig gebliebenen Buchstaben der Ermittlungsbericht.