Ein Oktobermorgen bei Meinkot
Auf den Feldern des Dorfes Meinkot im Kreis Helmstedt wird früh am Morgen der Leichnam von Kaspar Koßmieder gefunden, 40 Jahre alt, Steinbrucharbeiter und verheiratet. Sein Schädel ist zertrümmert.
Neben ihm liegt ein Sack, gefüllt mit Rüben.
Dieser Sack ist das Bild, das dem Fall bis heute den Namen gibt. Ein Mann hatte Feldfrüchte geholt und war damit auf dem Heimweg — mehr war an diesem Abend nicht geplant.
Drei Menschen in einem Haushalt
Der Verdacht richtet sich auf zwei Personen aus dem unmittelbaren Umfeld: Antonie Koßmieder, 35 Jahre alt, geborene Bialsczynska, die Ehefrau des Getöteten — und Anton Giepsz, 27, ein polnischer Arbeiter, der bei den Koßmieders zur Untermiete wohnte.
Zwischen den beiden bestand seit einiger Zeit ein Verhältnis.
Der Schlafgänger
Dass ein fremder Mann im Haus wohnte, war nichts Ungewöhnliches, sondern die Regel. In den Industrie- und Bergbaugegenden des Kaiserreichs herrschte Wohnungsnot, und Arbeiterfamilien besserten ihr Einkommen auf, indem sie Schlafstellen vermieteten.
Diese Schlafgänger gehörten halb zum Haushalt und blieben doch fremd. Der Zuzug polnischer Arbeiter in den deutschen Bergbau verstärkte das noch: Männer kamen allein, ohne Familie, und lebten in den Häusern anderer.
Aus dieser Enge entstanden Konstellationen, wie sie hier vorlag — und die Kriminalstatistik der Zeit kennt sie zuhauf.
Die Axt im Bach
Was den Fall entschied, war ein Zufall. Die Tatwaffe — eine Axt — war in einem Bach versenkt worden und wurde dort entdeckt.
Daraufhin legte Anton Giepsz ein Geständnis ab.
Es ist eine Aufklärung ohne Ermittlungskunst: kein Spurenbild, keine Zeugen, keine Rekonstruktion. Ein Gegenstand kam wieder zum Vorschein, und ein Beschuldigter hielt dem nicht stand.
Das Urteil
Am 17. April 1885 werden Antonie Koßmieder und Anton Giepsz in Braunschweig durch den Scharfrichter Friedrich Reindel enthauptet.
Beide wurden des Mordes für schuldig befunden — sie als Ehefrau, die die Tat mittrug, er als derjenige, der zuschlug.
Die gleiche Bestrafung beider ist bemerkenswert. Zwanzig Jahre zuvor war im Fall Marie Strauß (Akte 024) die Ausführende hingerichtet und der Anstifter begnadigt worden. Wie Tatbeitrag und Schuld zueinander stehen, wurde im 19. Jahrhundert von Gericht zu Gericht verschieden beantwortet.
Der Fall im Buch
Im MORDARCHIV steht dieser Fall als Akte 032 auf Ebene I. Aus dem Buchstabengitter ergibt sich die Tatwaffe, aus den übrig gebliebenen Buchstaben der Ermittlungsbericht.