Elberfeld 1883
In Elberfeld — heute ein Stadtteil von Wuppertal — wird Maria Ziethen getötet. Verdächtigt wird ihr Ehemann, der Barbier Albert Ziethen.
Der Prozess
Vom 28. Januar bis zum 2. Februar 1884 verhandelt das Schwurgericht in Elberfeld. Albert Ziethen wird zum Tode verurteilt.
Die Strafe wird anschließend zu lebenslangem Zuchthaus begnadigt.
Der Prozess erregte erhebliches Aufsehen; die gesammelten Verhandlungsprotokolle erschienen noch im selben Jahr im Druck — ein Zeichen dafür, wie sehr der Fall die Öffentlichkeit beschäftigte.
Das Geständnis
In der Nacht zum 10. Juni 1887 gesteht der Friseurlehrling August Wilhelm, Maria Ziethen mit einem Hammer erschlagen zu haben.
Damit lag vor, worauf jeder zu Unrecht Verurteilte hofft: das Geständnis eines anderen.
Und trotzdem
Albert Ziethen kam nicht frei.
Er blieb in Haft und starb 1901 im Gefängnis — insgesamt rund zwanzig Jahre nach seiner Verurteilung.
Wie das möglich war, ist die eigentliche Frage dieses Falls. Ein Geständnis eines Dritten hebt ein rechtskräftiges Urteil nicht automatisch auf. Nötig wäre ein Wiederaufnahmeverfahren gewesen — und dieses hat, anders als das Ausgangsverfahren, hohe Hürden. Es genügt nicht, dass jemand etwas gesteht; das Gericht muss die neuen Tatsachen für geeignet halten, das Urteil zu erschüttern.
Hinzu kommt ein Umstand, der in der Rechtsgeschichte gut belegt ist: Justizapparate revidieren ihre eigenen Entscheidungen ungern. Ein Freispruch nach Jahren Haft bedeutet einzugestehen, dass ein Gericht, eine Staatsanwaltschaft und mehrere Instanzen sich geirrt haben.
Was der Fall bedeutet
Der Fall Ziethen gilt als einer der berüchtigtsten Justizirrtümer des Kaiserreichs und wird bis heute in den Übersichten dazu geführt.
In diesem Archiv steht er neben mehreren Fällen, in denen Verurteilte bis zuletzt bestritten: Johann Berchtold (Akte 003), Karl Hau (Akte 014), Johann Georg Tinius (Akte 035), Leonhard Siefert (Akte 044).
Der Unterschied ist erheblich. Bei jenen Fällen bleibt offen, ob sie unschuldig waren. Hier hat ein anderer die Tat gestanden — und der Verurteilte blieb trotzdem in Haft, bis er starb.
Damit ist Ziethen der Fall, der die Grenze markiert: Nicht der Irrtum selbst ist das Ungeheuerliche, sondern die Weigerung, ihn zu korrigieren, nachdem er bekannt war.
Der Fall im Buch
Im MORDARCHIV steht dieser Fall als Akte 052 auf Ebene II. Aus dem Buchstabengitter ergibt sich die Tatwaffe, aus den übrig gebliebenen Buchstaben der Ermittlungsbericht.
Quellen 4
- Wikipedia: Liste von Justizirrtümern in der deutschen Rechtsprechung — Link
- Gerd Hoffmann: Justizirrtum — Der Fall Ziethen — Link
- Dieter Wunderlich: Justizirrtümer — Fehlurteile in Mordprozessen — Link
- Prozess Ziethen: Die gesammten Verhandlungen, 28. Januar bis 2. Februar 1884 (zeitgenössischer Druck)