Die Nacht auf den 21. September 1820
In Nürnberg werden der Krämer Christoph Bäumler und seine Magd Maria Schütz mit einer Holzaxt erschlagen.
Der Verdacht richtet sich auf Johann Paul Forster. Bei ihm finden sich die Beute und die Tatwaffe.
Ein Beweis, der nicht zählte
Damit war die Sache nach heutigem Verständnis erledigt. Wer die Tatwaffe und das Diebesgut besitzt, ist überführt.
Nach dem bayerischen Strafgesetzbuch von 1813 war sie es nicht. Für ein Todesurteil verlangte das Gesetz einen vollen Beweis — und den lieferten nur ein Geständnis oder mehrere unmittelbare Tatzeugen. Sachbeweise, so erdrückend sie waren, genügten dafür nicht.
Forster gestand nie. Also durfte er nicht hingerichtet werden.
Warum das Gesetz so war
Diese Regel wirkt heute absurd. Sie war es nicht — sie war eine Schutzvorschrift, entstanden aus der Abschaffung der Folter.
Solange gefoltert werden durfte, war ein Geständnis leicht zu bekommen und deshalb wertlos. Mit dem Ende der Folter wurde es zum stärksten Beweismittel überhaupt — aber nur, wenn es freiwillig war.
Die Kehrseite: Wer schwieg, entzog dem Gericht das entscheidende Beweismittel. Das Gesetz nahm das bewusst in Kauf. Lieber ein Schuldiger, der überlebt, als ein Unschuldiger, den man auf Indizien hin hinrichtet.
Verurteilt wurde Forster zu lebenslanger Kettenstrafe in der Festung Lichtenau.
Der Gegensatz
Der Fall steht damit genau gegen mehrere andere in diesem Archiv.
1896 wurde Johann Berchtold auf Grundlage von Zeugenerinnerungen und auffälligem Geldbesitz zum Tode verurteilt (Akte 003). 1907 Karl Hau (Akte 014), 1922 Leonhard Siefert (Akte 044) — alle drei ohne Geständnis, alle drei auf Indizien.
Forster besaß Tatwaffe und Beute und kam mit dem Leben davon. Die anderen bestritten und starben.
Dazwischen liegt ein Wandel des Beweisrechts: weg von festen gesetzlichen Beweisregeln, hin zur freien Beweiswürdigung, bei der das Gericht selbst entscheidet, was es überzeugt. Dieser Wandel hat die Justiz beweglicher gemacht — und zugleich anfälliger für Irrtümer.
Feuerbach
Berühmt wurde der Fall durch Paul Johann Anselm von Feuerbach, der ihn in seiner Sammlung „Merkwürdige Verbrechen in aktenmäßiger Darstellung“ behandelte, erschienen 1828/29.
Feuerbach war nicht irgendein Autor. Er hatte das bayerische Strafgesetzbuch von 1813 maßgeblich entworfen — jenes Gesetz, das im Fall Forster die Hinrichtung verhinderte.
Seine Sammlung ist mehr als eine Aufzählung von Verbrechen. Sie arbeitete mit den Akten, fragte nach der Persönlichkeit der Täter und gilt als früher Versuch, so etwas wie Kriminalpsychologie für juristische Zwecke zu begründen. In diesem Archiv steht sie neben den Gutachten des Hofrats Clarus im Fall Woyzeck (Akte 012), die aus denselben Jahren stammen.
Der Fall im Buch
Im MORDARCHIV steht dieser Fall als Akte 061 auf Ebene III. Aus dem Buchstabengitter ergibt sich die Tatwaffe, aus den übrig gebliebenen Buchstaben der Ermittlungsbericht — dessen Schlussteil verschlüsselt ist.
Quellen 3
- Paul Johann Anselm von Feuerbach: Merkwürdige Verbrechen in aktenmäßiger Darstellung (Projekt Gutenberg) — Link
- archivebay.hypotheses.org: Der Raubmordfall Johann Paul Forster — eine rechtshistorische Kuriosität — Link
- Wikisource: Paul Johann Anselm von Feuerbach — Link