Der 9. Dezember 1859
In Nöbdenitz, einem Dorf bei Schmölln im Herzogtum Sachsen-Altenburg, starb am 9. Dezember 1859 der verwitwete Drechslermeister Gottfried Göring.
Er hatte tagelang unter Übelkeit und Erbrechen gelitten und immer wieder geklagt, ihm brennten die Eingeweide. Seine Haushälterin Marie Sophie Göbner pflegte ihn aufopfernd.
Als der behandelnde Arzt, Doktor Kretschmar aus Löbichau, dem Kranken eröffnete, er habe nur noch wenige Stunden, ließ sie sich gemeinsam mit dem Sterbenden das Abendmahl reichen.
Kretschmar stellte Tod infolge einer Lebensmittelvergiftung fest. Eine andere Ursache kam ihm nicht in den Sinn. Göring wurde ohne Aufsehen begraben. Die Haushälterin stand weinend am Grab.
Der Käse
Damit wäre der Fall erledigt gewesen.
Als sich nach der Beerdigung die Schwester des Toten mit ihrer Tochter auf den Heimweg nach Mannigswalde machte, gab die Haushälterin ihr ein Stück Käse als Wegzehrung mit.
Mutter und Tochter erbrachen sich mehrfach, nachdem sie davon gegessen hatten. Die Katze, der man ebenfalls etwas gab, erbrach sich auch.
Der Schwester kam das merkwürdig vor. Sie vertraute sich einer zweiten Schwester in Schönheide an; die verlangte den Rest des Käses und bat Doktor Kretschmar, ihn zu untersuchen. Der Arzt hatte sofort einen Verdacht, brachte das Stück nach Schmölln zum Amtsgericht, von dort ging es an das Kriminalamt Altenburg, das eine chemische Untersuchung veranlasste.
Der Käse enthielt deutliche Spuren von Arsenik.
Es sind fast immer solche Dinge, die einen Giftmord auffliegen lassen: nicht die Ermittlung, sondern der Zufall. Bei Gesche Gottfried (Akte 001) waren es Körner im Schweinefleisch, die ein Gast bemerkte. Hier war es ein Abschiedsgeschenk.
Was im Sarg lag
Im Februar 1860 durchsuchte ein Beamter das Haus. Im Bett der Haushälterin, die dort weiterhin mit ihrem Mann lebte, fand er eine kleine versteckte Büchse mit weißem Pulver. Es war Arsenik.
Zehn Wochen nach der Beerdigung wurde der Sarg ausgegraben und zum Haus des Toten getragen. Als man ihn auf dem Hof öffnete, erschraken nicht nur die zahlreich herbeigeströmten Zuschauer, sondern auch die Gerichtsmitglieder: Die Leiche zeigte nicht die geringste Spur von Verwesung. Es war, als sei der Mann am Vortag gestorben. Nur auf den Backen hatte sich weißlicher Moder angesetzt.
Was die Anwesenden für ein Wunder oder ein Zeichen halten mochten, ist in Wahrheit eine bekannte Eigenschaft des Giftes: Arsenik, das sich in größerer Menge im Gewebe abgelagert hat, hemmt die Bakterien, die den Körper zersetzen. Vergiftete Leichname bleiben oft ungewöhnlich lange erhalten. Der unverweste Körper war kein Wunder — er war ein Beweis.
Die Obduktion fand in der Stube statt, im Beisein des Altenburger Kriminalgerichts. Im Darmkanal fand sich Arsenik.
Das Geständnis
Marie Sophie Göbner wurde verhaftet und nach Altenburg gebracht. Eine Zeit lang leugnete sie beharrlich, dann gestand sie vollständig.
Etwa acht Tage vor dem Tod habe sie Göring eine Milchsuppe gereicht, in die sie eine größere Menge Arsenik gemischt hatte. Die Vergiftung habe sie an den folgenden Tagen wiederholt, damit er sich nicht erholen konnte.
Als Motiv nannte sie Rache und Eigennutz. Obwohl sie verheiratet war, unterhielt sie ein Verhältnis mit dem Drechslermeister. Er wurde ihrer überdrüssig; als er ankündigte, er wolle heiraten und außerdem sein Haus verkaufen, schlug ihre Zuneigung in Hass um. Auf das Geld, das ihr ihrer Meinung nach zustand, wollte sie nicht verzichten.
Das Arsenik hatte sie sich in der Apotheke in Schmölln besorgt — angeblich gegen Ratten und Ungeziefer. Diese Auskunft genügte; die Abgabe von Gift war noch kaum kontrolliert.
Zunächst, sagte sie, habe sie ihn nur krank machen wollen, um ihn leichter zu einem Testament zu ihren Gunsten bewegen zu können. Als Göring schon dem Ende zuging, veranlasste sie den recht vermögenden Mann noch rasch, dieses Testament aufzusetzen. Es vermachte ihr hundert Taler.
Dann stand seinem Tod aus ihrer Sicht nichts mehr im Weg.
Ein Muster
Dieser Fall steht nicht allein. Er gehört zu einer Häufung von Giftmorden in den 1850er und 1860er Jahren, bei denen die Täterin fast immer eine Frau im Haushalt war.
Das hat einen nüchternen Grund. Gift verlangte keine Kraft, hinterließ keine Wunde und musste nicht am Opfer angewendet werden, sondern nur am Essen — und über das Essen verfügte im 19. Jahrhundert die Frau. Wer kochte, hatte täglich Gelegenheit. Wer nicht kochte, hatte sie nie.
In Akte 063 stirbt 1856 in Bruchsal ein dreiundsiebzigjähriger Mann qualvoll nach seinem Brei; auch dort war es eine Frau aus dem Haushalt, auch dort folgte ein Geständnis. In Akte 024 lebt 1861 im thüringischen Haus eines Webermeisters dessen heimliche Geliebte unter demselben Dach wie die Ehefrau — bis die Ehefrau tot am Balken hängt.
Dreimal dieselbe Konstellation: eine Frau ohne eigenen Anspruch, ein Haus, in dem sie geduldet ist, und ein Mann, der über ihre Zukunft entscheidet.
Ein kleines Herzogtum und das Beil
Am 19. und 20. Mai 1860 verhandelte das herzogliche Landesjustizkollegium in Altenburg. Am 21. Mai fiel das Urteil: schuldig des Giftmordes, Todesstrafe durch das Beil, das knapp zwei Jahrzehnte zuvor das Schwert abgelöst hatte.
Der für alle thüringischen Staaten zuständige Gesamt-Oberappellationsgerichtshof in Jena bestätigte das Urteil im Herbst. Ein Gnadengesuch an den Herzog wurde abgelehnt. Es war das erste Todesurteil, das im Herzogtum seit acht Jahren vollstreckt wurde — zuletzt war im Dezember 1852 der Mörder Franz Julius Rothe enthauptet worden.
Am Morgen des 14. Dezember 1860 wurde Marie Sophie Göbner unter dem Läuten der Rathausglocke auf den Hof des Altenburger Kriminalgefängnisses geführt. Der Abdecker Wolf aus Zschopau, der als Scharfrichter fungierte, trennte ihr mit einem Hieb seines Handbeils den Kopf vom Rumpf.
Zwei Randnotizen zu diesem Kleinstaat sind bemerkenswert, weil sie einander widersprechen. Sachsen-Altenburg hatte 1841 als erster deutscher Staat die öffentliche Hinrichtung abgeschafft und den Vollzug in den Gefängnishof verlegt — ein früher, humanitär begründeter Schritt, dem andere Staaten erst Jahrzehnte später folgten. Dieselbe Regierung verzichtete aber 1854 in ihrer neuen Strafprozessordnung bewusst auf das Schwurgericht und stellte sich damit gegen die Entwicklung in den meisten deutschen Staaten.
Fortschritt in der Form, Rückschritt in der Sache: Man wollte dem Publikum den Anblick der Hinrichtung ersparen, aber der Angeklagten keine Geschworenen zubilligen.
Der Fall im Buch
Im MORDARCHIV steht dieser Fall als Akte 070 auf Ebene III. Aus dem Buchstabengitter ergibt sich die Tatwaffe, aus den übrig gebliebenen Buchstaben der Ermittlungsbericht — dessen Schlussteil verschlüsselt ist.