Die Invalidenstraße

Berlin, Invalidenstraße · 1887/1891 · Akte 073
StartLösungenAkte 073 › Der wahre Fall
Ein Nachtwächter wird 1887 erschlagen an einem Baum im Invalidenpark gefunden. Dreizehn Jahre später streitet der Reichstag über Schaufenster, Theaterstücke und die Venus von Milo — und alles trägt den Namen des Angeklagten.
Ort und ZeitBerlin, Invalidenstraße, 1887/1891
TatwaffeKNUEPPEL
Täter / TäterinHermann & Anna Heinze (Urteil 1891; Schuldfrage blieb umstritten)
Im BuchAkte 073, Ebene III — SCHWER

Der Nachtwächter

In den achtziger Jahren versah in der Invalidenstraße und den angrenzenden Straßen ein Nachtwächter namens Braun seinen Dienst. Er galt als besonders eifrig und ging dem nächtlichen Gewerbe in seinem Revier nach — den Prostituierten und ihren Zuhältern.

Damit machte er sich Feinde. Das gehörte zu seinem Beruf.

1887 wurde Braun tot aufgefunden — nach der zeitgenössischen Prozessdarstellung an einem Baum im Invalidenpark hängend, wobei die Befunde darauf hindeuteten, dass er zuvor niedergeschlagen worden war.

Vier Jahre später

Erst im Dezember 1891 kam es zum Prozess. Angeklagt waren der Zuhälter Hermann Heinze und seine Frau Anna, eine Prostituierte. Beide hatten wiederholt Streit mit dem Nachtwächter gehabt, beide waren in der Tatnacht mehrfach in der Gegend des Invalidenparks gesehen worden — unter Umständen, die als verdächtig galten.

Vor dem Kriminalgericht in Moabit drängten sich mehr als fünfhundert Schaulustige.

Das Urteil fiel anders aus, als die Erregung erwarten ließ. Die Geschworenen verurteilten die beiden nicht wegen Mordes, sondern wegen Körperverletzung mit Todesfolge: fünfzehn Jahre Zuchthaus für Hermann Heinze, zehn für Anna Heinze.

Das ist ein bemerkenswerter Befund. Ein Gericht, das eine Tötungsabsicht annimmt, verurteilt wegen Mordes. Dieses Gericht tat es nicht. Heinze beteuerte seine Unschuld; die Beweislage blieb umstritten.

In Akte 052 wurde ein Elberfelder 1883 auf ähnlich unsicherer Grundlage verurteilt — und Jahre später gestand ein anderer die Tat. In Akte 069 ging ein Leipziger 1866 aufs Schafott und bestritt bis vor den Scharfrichter, der Täter zu sein. Was aus solchen Verfahren wurde, hing im 19. Jahrhundert oft weniger an der Beweiskette als daran, wie sehr die Öffentlichkeit einen Schuldigen wollte.

Worüber wirklich verhandelt wurde

Denn im Grunde ging es im Prozess Heinze bald nicht mehr um Braun.

Was die Zeitungen füllte und was das Publikum vor das Gerichtsgebäude trieb, waren die Einblicke in das Berliner Milieu, die der Prozess bot: Zuhälterei, Prostitution, das Leben in den Mietskasernen einer Stadt, die in wenigen Jahrzehnten explosionsartig gewachsen war.

Der Prozess wurde zum Anlass einer Debatte darüber, was mit dem „Unsittlichen“ in der großen Stadt zu geschehen habe. Ein toter Nachtwächter war dafür nur der Aufhänger.

Die Lex Heinze

Der Gesetzentwurf, der daraus entstand, ging auf eine Initiative Wilhelms II. zurück und lag in erster Fassung bereits 1892 vor. Er wollte die Vorschriften gegen Pornografie und Kuppelei verschärfen, den Straftatbestand der Zuhälterei einführen — und die Darstellung „unsittlicher“ Handlungen auf der Theaterbühne unter Strafe stellen.

Nach dem Angeklagten von 1891 hieß er die *Lex Heinze*.

Am 6. Februar 1900 wurde das Gesetz am Ende der zweiten Lesung angenommen. Es enthielt drei Bestimmungen, an denen sich der Streit entzündete:

Der „Kunst- und Schaufensterparagraph“ sollte die Verbreitung von Bildern und Schriften unterbinden, die, „ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen“. Der „Arbeitgeberparagraph“ bedrohte Arbeitgeber mit Strafe, die ihre Arbeiterinnen zu unzüchtigen Handlungen bestimmen. Der „Theaterparagraph“ sah Gefängnis für jeden vor, der Aufführungen veranstaltete, die geeignet waren, durch gröbliche Verletzung des Schamgefühls Ärgernis zu erregen.

Das Schwein und die Venus

Was dann geschah, war einer der ersten großen Kulturkämpfe des modernen Deutschland.

Die Gegner wandten ein, dass eine derart beliebig auslegbare Zensur einen Großteil der anerkannten Kunst von der Antike bis zur Gegenwart aus den Museen und Schaufenstern verbannen würde.

Der *Simplicissimus* brachte am 27. Februar 1900 eine Karikatur von Ferdinand von Rezniček: ein Schwein, das die barbrüstige Venus von Milo betrachtet. Die Bildunterschrift: „Pfui Teufel! Wie kann man so ohne Borsten herumlaufen?“

Das Argument in einem Bild: Nicht die Statue ist unanständig, sondern der Blick auf sie.

Am 15. März 1900 gründeten rund einhundertfünfzig Künstler, Politiker und Gelehrte unter Führung des Schriftstellers Hermann Sudermann den Goethe-Bund zur Wahrung der künstlerischen und wissenschaftlichen Freiheit. Der Münchner Theatermann Otto Falckenberg gab eine Kampfschrift heraus, in der Stellungnahmen bekannter Persönlichkeiten gesammelt waren — unter ihnen Fanny zu Reventlow und Ernst von Wildenbruch.

Mit Unterstützung der Sozialdemokraten im Reichstag hatten die Proteste Erfolg. In der dritten Lesung am 22. Mai 1900 wurden der Kunst- und Schaufensterparagraph und der Theaterparagraph ersatzlos gestrichen.

Das Gesetz erging am 25. Juni 1900 und trat am 14. Juli in Kraft — ohne die Bestimmungen, die den Streit ausgelöst hatten. Die verbliebene Zensur umging man ohnehin, indem man Veranstaltungen zur „geschlossenen Gesellschaft“ erklärte.

Die 1900 eingeführten Sittlichkeitsbestimmungen blieben lange in Kraft: in der DDR bis 1968, in der Bundesrepublik bis zur Sexualstrafrechtsreform von 1973.

Was von Braun bleibt

Der Name Heinze steht seither für „Unsittlichkeit“ im weitesten Sinn — und als Kürzel für den ersten großen deutschen Streit um Kunstfreiheit und Zensur. Er ist in jeder Darstellung der wilhelminischen Kulturgeschichte zu finden.

Dabei war Hermann Heinze wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt worden, an einer Tat von 1887, deren Umstände umstritten blieben.

Dieses Archiv kennt mehrere Fälle, in denen ein Verbrechername sich vom Verbrechen löst und ein Eigenleben beginnt: Woyzeck wurde zu Büchner (Akte 012), Voigt zum *Hauptmann von Köpenick* (Akte 007), Manolescu zu Thomas Manns Felix Krull (Akte 015). Bei Heinze führte der Weg nicht in die Literatur, sondern ins Reichsgesetzblatt.

Der Nachtwächter Braun kommt in dieser Geschichte nicht mehr vor. Er hat keinen Vornamen in den Darstellungen, kein Sterbedatum, keine Biografie. Von dem Mann, um dessen Tod es 1891 gehen sollte, ist nichts geblieben als sein Nachname und sein Dienst.

Der Fall im Buch

Im MORDARCHIV steht dieser Fall als Akte 073 auf Ebene III. Aus dem Buchstabengitter ergibt sich die Tatwaffe, aus den übrig gebliebenen Buchstaben der Ermittlungsbericht — dessen Schlussteil verschlüsselt ist.

Zur BeweislageDie Schuldfrage blieb umstritten: Das Urteil lautete auf Körperverletzung mit Todesfolge, nicht auf Mord, und Hermann Heinze beteuerte seine Unschuld. Die Angaben zum Auffindungszustand des Nachtwächters stammen aus der zeitgenössischen Prozessdarstellung Hugo Friedländers, die hier nur mittelbar ausgewertet werden konnte. Vorname und Lebensdaten des Opfers sind in den zugänglichen Darstellungen nicht überliefert.
Quellen 4
  1. Wikipedia: Lex Heinze (mit Nachweisen zu Gesetzgebungsverfahren und Reichstagsprotokollen) — Link
  2. Hugo Friedländer: Das Ehepaar Heinze wegen Ermordung des Nachtwächters Braun vor den Geschworenen, in: Kulturhistorische Kriminal-Prozesse der letzten vierzig Jahre, Bd. 1, Berlin 1908, S. 72–77 (Wikisource) — Link
  3. Martin Pfaffenzeller: »Verworfene Menschenklasse«, in: Spiegel Geschichte 6/2020, S. 90–94 — Link
  4. Otto Falckenberg (Hg.): Das Buch von der Lex Heinze. Ein Kulturdokument aus dem Anfange des zwanzigsten Jahrhunderts, Leipzig 1900 (Digitalisat) — Link
Onlinequellen abgerufen am 31. Juli 2026.

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