Die Nacht von Grone

Grone bei Göttingen · 1827/28 · Akte 076
StartLösungenAkte 076 › Der wahre Fall
Ein Sohn erschlägt Vater und Schwester im Schlaf. Die schwer verletzte Mutter überlebt und nennt seinen Namen. Ein Jahr später wird in Göttingen das Rad aufgestellt — nach einem Gesetz aus dem Jahr 1532.
Ort und ZeitGrone bei Göttingen, 1827/28
TatwaffeAXT
Täter / TäterinBeinhorn, der eigene Sohn
Im BuchAkte 076, Ebene III — SCHWER

Das Erbe

Andreas Christoph Beinhorn war Tagelöhner in Grone, einem Dorf dicht bei Göttingen, und galt als gefühllos und jähzornig.

1825 hatte sein Vater ihn wegen seines Betragens aus dem Elternhaus gewiesen und ihm zugleich eröffnet, er möge auf das väterliche Erbe nicht mehr zählen — auf das Haus und ein kleines angespartes Vermögen. Das Verhältnis zur Familie war seitdem zerrüttet. Die Rechtmäßigkeit seiner Schwester Marie Charlotte erkannte er ohnehin nicht an.

Im März 1827 verkündete Marie Charlotte, sie habe einen Mann gefunden und wolle bald heiraten.

Damit war für ihn der letzte Anspruch dahin. Solange die Schwester unverheiratet war, blieb die Erbfolge in der Schwebe; eine Heirat hätte Haus und Vermögen endgültig aus seiner Reichweite gebracht.

Das ist ein Motiv, das in diesem Archiv wiederkehrt und das man sich aus heutiger Sicht schwer vorstellt: Ein Haus und ein paar gesparte Taler waren für einen Tagelöhner der einzige Unterschied zwischen einem Leben mit Boden unter den Füßen und einem ohne. Wer davon ausgeschlossen wurde, war es für immer.

Die Nacht vom 17. auf den 18. März

Beinhorn stieg nachts durch ein Fenster in das Haus am Rand des Dorfes ein.

In der Schlafkammer erschlug er mit einer Axt seinen achtundsechzigjährigen Vater Andreas Friedrich im Schlaf. In der Nebenkammer, wo die fünfundsechzigjährige Mutter Christine Elisabeth und die dreißigjährige Schwester zusammen lagen, tötete er Marie Charlotte. Vom Lärm wachte die Mutter auf. Er schlug auch auf sie ein, bis sie blutüberströmt zurücksank, und ging davon.

Am Morgen drangen Nachbarn ein, weil auf ihr Rufen niemand antwortete. In der Wohnstube saß Frau Beinhorn auf einem Stuhl, schwer verletzt und blutend. Im oberen Geschoss fanden sie die beiden Toten.

Sie überlebte. Und sie gab eine Täterbeschreibung ab: Sie wusste, dass es ihr eigener Sohn war.

Man muss einen Moment bei diesem Satz stehen bleiben. Eine fünfundsechzigjährige Frau, die in derselben Nacht ihren Mann und ihre Tochter verloren hat und selbst mit Kopfverletzungen überlebte, benennt am Morgen ihr letztes verbliebenes Kind als den Täter. Sie hat damit den Fall aufgeklärt und ihren Sohn aufs Rad gebracht.

Ein Gesetz von 1532

Beinhorn wurde noch am Abend verhaftet. Das königliche Amt Göttingen begann die Untersuchung. Er leugnete zunächst; nach wochenlangen Verhören legte er am 11. Mai 1827 ein Geständnis ab, dem Bericht zufolge mit größter Seelenruhe.

Die Akten gingen an die königliche Justizkanzlei in Göttingen. Am 5. Dezember 1827 erging deren Erkenntnis — und zwar, wie es ausdrücklich heißt, gemäß der *Carolina*.

Die Constitutio Criminalis Carolina war die peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532. Ein Gericht des Königreichs Hannover urteilte 1827 also nach einem Strafgesetz, das damals bereits fast dreihundert Jahre alt war — in einer Stadt, deren Universität zu den führenden Europas zählte und in der zur selben Zeit Carl Friedrich Gauß lehrte.

Das Urteil lautete auf die verschärfte Todesstrafe: Zerschmetterung der Glieder mit eisernen Keulen „von unten auf“, anschließend Flechtung des Leichnams aufs Rad.

Die Formel „von unten auf“ war kein Beiwerk, sondern der Kern der Verschärfung. Beim Rädern gab es zwei Reihenfolgen. Begann der Scharfrichter oben, an Hals oder Brust, war der Verurteilte nach dem ersten Schlag tot — das war die milde Form. Begann er unten, an den Beinen, zog sich das Sterben hin. Das Gericht schrieb dem Scharfrichter also vor, wie lange es dauern sollte.

Der König in London

Beinhorn erfuhr von dem ihm zugedachten Tod in seiner Zelle am 18. Januar 1828 — nach den vorliegenden Angaben seinem vierunddreißigsten Geburtstag.

Die zuständige Rechtsmittelinstanz, die Justizkanzlei Hildesheim, trat dem Urteil in allen Buchstaben bei. Retten konnte ihn nur noch der König.

Dieser König war Georg IV. — König von Großbritannien und, in Personalunion, König von Hannover. Er regierte das Königreich Hannover aus London und hatte es zeit seines Lebens nur ein einziges Mal besucht. Über die Vollstreckung eines Urteils gegen einen Tagelöhner aus Grone entschied damit ein Monarch, der das Land kaum kannte.

Durch Reskript vom 2. September 1828 bestätigte er das Todesurteil.

10. Oktober 1828

Vollstreckt wurde auf der gewöhnlichen Richtstätte auf dem Leineberg vor dem Groner Tor. Beinhorn wurde auf einer Kuhhaut zum Gerüst geschleift — auch das gehörte zur Verschärfung.

Wahrscheinlich hat er die Prozedur nicht bei Bewusstsein erlebt. Es war seit langem Praxis, dem Verurteilten vorher heimlich die „Gnade der Erdrosselung“ zu gewähren und das Rädern an einem bereits Toten zu vollziehen.

Das ist bezeichnend für die Zeit. Das Recht schrieb noch die grausamste denkbare Form vor, die Praxis unterlief sie im Stillen. Man hielt am Schauspiel fest, aber nicht mehr an der Qual.

Die Reihe

Dieser Fall markiert einen Anfang. In diesem Archiv lässt sich an wenigen Akten die gesamte Geschichte der deutschen Todesstrafe ablesen.

1828 das Rad auf dem Leineberg. 1860 das Handbeil auf dem Hof des Altenburger Kriminalgefängnisses, hinter Mauern statt vor Publikum (Akte 070). 1893 das Schafott in Magdeburg (Akte 067). 1933 Plötzensee, wo aus der Ausnahme wieder die Regel wurde (Akte 071 und Akte 072). 1949 der Gefängnishof in Tübingen, die letzte Vollstreckung im Westen (Akte 049). Und wenige Wochen später vier Wörter im Grundgesetz, die eine Frau in Köln am Leben ließen (Akte 074).

Einhunderteinundzwanzig Jahre zwischen dem Rad und Artikel 102.

Der Fall im Buch

Im MORDARCHIV steht dieser Fall als Akte 076 auf Ebene III. Aus dem Buchstabengitter ergibt sich die Tatwaffe, aus den übrig gebliebenen Buchstaben der Ermittlungsbericht — dessen Schlussteil verschlüsselt ist.

Zur BeweislageDie Darstellung folgt der Aufarbeitung Wolfgang Krügers nach den Gerichtsakten. Ob dem Verurteilten die Erdrosselung vor dem Rädern tatsächlich gewährt wurde, ist nicht dokumentiert, sondern wird aus der damaligen Praxis erschlossen. Das Geburtsdatum stammt aus lokalhistorischen Darstellungen; die Übereinstimmung mit dem Tag der Urteilseröffnung ist entsprechend nicht aus den Akten belegt.
Quellen 3
  1. Wolfgang Krüger: Die doppelte Bluttat von Grone (Göttingen, 1827/1828), Kriminalia — Online-Magazin für Kriminal- und Rechtsgeschichte — Link
  2. Wiki Göttingen: Andreas Christoph Beinhorn — Link
  3. Niedersächsisches Landesarchiv, NLA HA Hann. 72 Göttingen Nr. 7, Gericht Leineberg — Kriminalakten (Bestandsnachweis) — Link
Onlinequellen abgerufen am 31. Juli 2026.

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Alle Fälle beruhen auf historischen Kriminalfällen (1820–1950) und wurden für dieses Rätselbuch nacherzählt.