Das Haus
Barbara Schäfer, im Juni 1810 in Karlstadt geboren, arbeitete seit April 1832 als Magd beim Würzburger Spenglermeister Georg Philipp Meck. Sie hatte ein Verhältnis mit ihm und bekam ein Kind, dessen Vaterschaft Meck anerkannte.
Die Ehefrau des Meisters hieß ebenfalls Barbara. Ihre Ehe verschlechterte sich zusehends. Sie musste wegen einer „Gemüthskrankheit“ einige Zeit im Würzburger Juliusspital verbringen und wurde nicht nur von ihrem Mann misshandelt, sondern auch von der Dienstmagd.
Man sollte an dieser Stelle innehalten, denn die Überlieferung führt leicht in die Irre. Der Fall wird meist als Dreiecksgeschichte erzählt. Tatsächlich beschreibt die Akte eine Frau, die krank war, in ihrem eigenen Haus von zwei Menschen misshandelt wurde, dort schwanger wurde und dort starb.
Als der Stadtmagistrat von den Verhältnissen erfuhr, veranlasste er die Ausweisung der Magd aus Würzburg. Meck brachte sie beim Schmiedemeister Engelhard im nahen Heidingsfeld unter und besuchte sie dort oft.
Der Platz
Zwei Nachrichten brachten die Sache zum Kippen.
Barbara Schäfer erfuhr, dass Frau Meck ein Kind erwartete — und sie hoffte insgeheim, deren Stellung als Ehefrau und Hausherrin einnehmen zu können. Dann untersagte ihr auch der Heidingsfelder Bürgermeister den weiteren Aufenthalt im Ort, und sie vermutete, Frau Meck stecke dahinter.
Nach ihrer eigenen Aussage war es der Spenglermeister, der zuerst anregte, seine Frau müsse umgebracht werden.
Die Tat wurde im Einzelnen geplant. Am Abend des 27. Februar 1834 ging die Magd in die Wohnung der Eheleute, wo Frau Meck allein war. Als diese schlafen gehen wollte, nahm Barbara Schäfer ein Küchenmesser und tötete sie mit zwei Schnitten in den Hals.
Frau Meck hatte sich gewehrt. Die kleinen Verletzungen an den Händen der Magd brachten sie in Verdacht.
Zwei Urteile
Am 16. August 1834 verurteilte das Appellationsgericht für den Unter-Mainkreis Barbara Schäfer wegen „qualifizierten Mordes“ zur geschärften Todesstrafe. Die Qualifikation lautete auf Eigennutz — begangen, um sich einen Vorteil am Vermögen zu sichern. Als erschwerender Umstand galt, dass sie von der durch den Leichenbefund nachgewiesenen Schwangerschaft gewusst hatte.
Georg Philipp Meck stand im Verdacht, der geistige Anstifter gewesen zu sein. Er war zu keinem Geständnis zu bewegen.
Am 4. Juli 1835 wurde er für fünf Jahre auf die Plassenburg gebracht — und zwar deshalb, weil er eine Kaution von 3.000 Gulden nicht aufbringen konnte.
Das ist der Kern dieses Falls. Die Frau, die das Messer geführt hat, wurde enthauptet. Der Mann, der die Tat nach ihrer Aussage angeregt hatte, verweigerte das Geständnis und kam mit fünf Jahren davon, weil gegen ihn nichts zu beweisen war und er nicht zahlen konnte.
Ihre Aussage genügte, um sie selbst zu verurteilen, aber nicht, um ihn zu verurteilen. Beweisrechtlich ist das nachvollziehbar — ein Geständnis belastet den Geständigen sicherer als den Benannten. Im Ergebnis blieb der Meister der Herr des Hauses und die Magd die Magd, bis zuletzt.
Denselben Bau hat Akte 070: 1859 vergiftete eine Haushälterin in Thüringen ihren Dienstherrn, weil er heiraten und das Haus verkaufen wollte. Und in Akte 024 lebt 1861 unter dem Dach eines thüringischen Webermeisters dessen heimliche Geliebte neben der Ehefrau — bis die Ehefrau tot ist.
Dreimal dieselbe Konstellation: eine Frau ohne eigenen Anspruch, ein Haus, in dem sie nur geduldet ist, und die Aussicht, den Platz einer anderen einzunehmen.
17. Januar 1835
Am Morgen des 14. Januar 1835 wurde ihr das Todesurteil eröffnet — bei offenen Türen und unter ungeheurem Zudrang der Einwohner. König Ludwig I. hatte keine Begnadigung gewährt. Die im Urteil vorgesehene Schärfung, eine Ausstellung am Pranger vor der Hinrichtung, erließ er ihr allerdings.
Drei Tage später wurde sie um neun Uhr unter militärischer Bedeckung aus der Würzburger Fronfeste geholt. Vor dem Kreis- und Stadtgerichtsgebäude brach man ihr nach gesetzlicher Form den Stab. Am Rabenstein angekommen, war sie bereits völlig bewusstlos und musste hinaufgetragen werden. Der Scharfrichter aus Eichstätt vollstreckte das Urteil.
Es kam eine ungeheure Menschenmenge.
Was der Presse auffiel
Der Bericht über diesen Tag enthält eine Beobachtung, die mehr über die Zuschauer sagt als über die Hingerichtete.
Der Presse fiel auf, dass bei der Hinrichtung „so viele Frauenzimmer aus den sogenannten gebildeten Ständen gegenwärtig waren“ und dem Vorgang mit Gleichgültigkeit zusahen. Der festeste Mann, hieß es, habe sich bei der Enthauptung gerührt gefühlt, diese gebildeten Damen aber hätten „mit lachendem Auge“ zusehen können. Das Fazit des Berichterstatters: „Ein trauriges Resultat unserer Erziehung.“
Das ist in mehrfacher Hinsicht aufschlussreich. Der Anstoß gilt nicht der öffentlichen Enthauptung einer Frau vor Tausenden von Zuschauern. Er gilt auch nicht den Männern, die zusahen. Er gilt allein den Frauen der besseren Stände, die nicht weinten.
Zwanzig Jahre später wurde in Bayern das Schwert durch die Guillotine ersetzt, weil es sich zu oft als unzuverlässig erwiesen hatte. 1861 verschwanden die Hinrichtungen von den öffentlichen Richtplätzen in die Gefängnisse. Das Publikum, über dessen Gleichgültigkeit sich der Berichterstatter 1835 empörte, wurde damit abgeschafft.
Der Fall im Buch
Im MORDARCHIV steht dieser Fall als Akte 081 auf Ebene IV. Aus dem Buchstabengitter ergibt sich die Tatwaffe, aus den übrig gebliebenen Buchstaben der Ermittlungsbericht — dessen Schlussteil verschlüsselt ist.