Das Blumenmedium

Berlin · 1902/03 · Akte 090
StartLösungenAkte 090 › Der wahre Fall
Sie ließ Blumen und Apfelsinen aus der Geisterwelt erscheinen. Der Prozess sollte ein großer Schlag gegen den Spiritismus werden — und wurde, wie ihr Verteidiger richtig voraussagte, seine größte Reklame.
Ort und ZeitBerlin, 1902/03
TatwaffeUNTERROCK
Täter / TäterinAnna Rothe („das Blumenmedium“)
Im BuchAkte 090, Ebene IV — EXPERTE

Zwei Mark Eintritt

1901 erhielten die Schöneberger und die Berliner Polizei einen Hinweis: Bei einer Frau Anna Rothe in Schöneberg würden spiritistische Sitzungen abgehalten, Eintritt zwei bis drei Mark. Geboten würden Geistererscheinungen, Tischrücken und Blumenapporte.

Zwei Kriminalkommissare verschafften sich gemeinsam mit einer Polizeiagentin Zutritt. Im März 1902 wurde das Medium bei einer Sitzung entlarvt und in Haft genommen.

Der Trick war einfach: Die Blumen und Apfelsinen, die aus der Geisterwelt kamen, waren vorher gekauft und im Unterrock verborgen.

Wer sie war

Anna Rothe, geborene Johl, war 1850 in Altenburg geboren. Ihr Mann war Kesselschmied. Sie hatte lange in Chemnitz gewohnt und war einige Jahre vor dem Prozess nach Schöneberg gezogen.

Vor Gericht erzählte sie ihre Geschichte so: Vor etwa zwölf Jahren sei der Bräutigam ihrer Tochter gestorben; lange nach der Beerdigung habe sie ihn in ihrer Wohnung auf dem Sofa sitzen sehen und sich mit ihm unterhalten können. Schon als zehnjähriges Mädchen habe sie Personen gesehen, die andere nicht sehen konnten. Wenn sie deren Aussehen schilderte, habe man ihr gesagt, auf welche Verstorbenen die Beschreibung passe. Daraufhin hätten die Spiritisten sie als vorzügliches Medium erkannt.

Seit etwa vier Jahren hatte sie einen Impresario, einen ehemaligen Volksschullehrer namens Jentsch. Mit ihm war sie in Paris, Zürich, Brüssel und an vielen Orten Deutschlands aufgetreten. Er erledigte die Korrespondenz und bereitete die Sitzungen vor.

Eine Kesselschmiedsfrau aus Altenburg, die in Paris und Brüssel auftrat. Der Gerichtsreporter Hugo Friedländer beschrieb sie auf der Anklagebank dagegen als ein Bild der Armseligkeit — außer den ungewöhnlich großen Augen sei nichts Auffälliges an ihr gewesen.

Wie es funktionierte

Das Bemerkenswerteste an diesem Prozess ist, wie genau die Sachverständigen 1903 das Verfahren beschrieben haben.

Ein Oberarzt der Charité sagte aus, die Angeklagte habe zunächst ganz diffuse Beschreibungen von Personen gegeben — und diese seien dann, unter Mitwirkung der Zuschauer selbst und aus deren unbewussten Zwischenbemerkungen, immer spezieller und eingehender geworden.

Das ist eine exakte Beschreibung dessen, was heute Kaltlesen heißt. Das Medium liefert eine offene Aussage, das Publikum füllt sie unwillkürlich auf, und das Medium spielt das Aufgefüllte als eigene Erkenntnis zurück. Es steht im Protokoll eines Berliner Gerichts von 1903.

Ein Zeuge berichtete, der Impresario Jentsch habe es verstanden, Familienmitglieder auszuhorchen; was er erfahren habe, sei später von Frau Rothe vorgebracht worden. In einer Sitzung habe man ihr eine Falle gestellt — sie sei direkt auf falsche Angaben hereingefallen.

Ein weiterer Sachverständiger hielt fest, dass die für die Apporte nötigen komplizierten Handgriffe unmöglich in Trance ausgeführt worden sein könnten, und dass ihre Trance schnell kam und ebenso schnell wieder verging. Auf die Frage, warum sie nicht Taschenspielerin geworden sei, antwortete er: Ihre Tricks seien plump; sie wirkten nur in jenem Milieu, in dem die Sitzungen mit Gebet eröffnet wurden und man sich Bruder und Schwester nannte.

Der Staatsanwalt ergänzte ein aufschlussreiches Detail: Ärzte und Naturwissenschaftler seien von den Sitzungen so weit wie möglich ausgeschlossen worden.

Die eigentliche Frage

Angeklagt war sie wegen 61 vollendeter und 9 versuchter Betrugsfälle. Verhandelt wurde im März 1903 vor dem Landgericht Berlin II, sechs Tage lang.

Die Verteidigung führte ein Argument, das juristisch ernst zu nehmen ist und bis heute vorgebracht wird: Frau Rothe habe für das Eintrittsgeld keine bestimmte Leistung versprochen, sondern nur die Möglichkeit, einer Sitzung beizuwohnen. Sie habe nie zugesichert, dass die Experimente gelingen. Die Besucher hätten ihre Gaben freiwillig gegeben. Nicht die Angeklagte habe die Leute getäuscht — diese hätten sich selbst getäuscht.

Der zweite Verteidiger ging weiter und sagte den Ausgang der Öffentlichkeitswirkung zutreffend voraus: Die Verhandlung habe ein großer Schlag gegen den Spiritismus werden sollen und sei ein Schlag ins Wasser geworden — im Gegenteil, sie sei zur größten Reklame für den Spiritismus geraten. Bekämpfen lasse sich der Spiritismus nicht mit juristischen Mitteln, sondern nur auf dem Gebiet der Bildung und Aufklärung.

Die Antwort des Gerichts ist der wichtigste Satz dieses Falls, und er ist bis heute die Trennlinie zwischen geschütztem Glauben und strafbarem Betrug:

Hätte die Angeklagte gesagt, in ihr wohnten Naturkräfte, die sie sich nicht erklären könne, so hätte sie nicht verurteilt werden können. Wenn sie aber von übernatürlichen Dingen spreche, habe sie etwas zugesagt, was sie nicht leisten könne.

Der Unterschied liegt also nicht im Glauben, sondern in der Zusage. „Ich weiß nicht, was das ist“ ist straflos. „Ich weiß, was das ist, und ich liefere es Ihnen für zwei Mark“ ist es nicht.

Das Urteil

Der Gerichtshof verurteilte Anna Rothe zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis. Acht Monate galten durch die lange Untersuchungshaft als verbüßt. Auf Anraten ihrer Verteidiger verzichtete sie auf Revision und trat die restlichen zehn Monate sofort an.

Bemerkenswert sind die Strafzumessungsgründe. Erschwerend wertete das Gericht, dass sie mit der Religion ein frivoles Spiel getrieben und nach ihrer Entlarvung noch geleugnet habe, was nicht mehr zu leugnen war.

Mildernd wertete es unter anderem — und das ist ein ungewöhnlicher Satz in einem Betrugsurteil —, dass einzelne Personen den Gottesglauben verloren hatten und sie dazu beigetragen habe, dass diese ihn wiedergewannen. Wenn auch nur in der Form einer äußeren Verbindung vom Diesseits ins Jenseits, fügte das Gericht hinzu.

Ebenfalls mildernd: die Leichtgläubigkeit der Spiritisten sei ihr zu Hilfe gekommen.

Zwei Fälle aus demselben Markt

Friedländer hat diesen Fall und Akte 088 ausdrücklich zusammengedacht: Zu Beginn seines Berichts über den Zaubermord am Teufelssee verweist er auf seine eigene Darstellung der Anna Rothe.

Beide gehören in denselben Markt. In Berlin um 1900 war das Kartenlegen ein Gewerbe mit Terminvergabe und getrennten Wartezimmern für Wohlhabende und Minderbemittelte, und der Spiritismus reichte bis in die Universitäten und hohen Staatsstellungen hinein.

Der Unterschied zwischen den beiden Fällen ist der Ausgang. Anna Rothe verkaufte Apfelsinen als Gruß aus dem Jenseits und bekam anderthalb Jahre. Eugen Jänicke verkaufte Lotteriezauber, und als seine Kundin misstrauisch wurde, führte er sie in den Wald.

Es ist derselbe Markt und dasselbe Geschäftsmodell — bis zu dem Punkt, an dem jemand den Betrug bemerkt.

Der Fall im Buch

Im MORDARCHIV steht dieser Fall als Akte 090 auf Ebene IV. Aus dem Buchstabengitter ergibt sich die Tatwaffe, aus den übrig gebliebenen Buchstaben der Ermittlungsbericht — dessen Schlussteil verschlüsselt ist.

Zur BeweislageZum Zeitpunkt der Entlarvung weichen die Angaben ab: Friedländer nennt an einer Stelle Dezember 1901, aus den Sachverständigenaussagen im Prozess ergibt sich jedoch eine Inhaftierung seit März 1902. Die im Urteil verhängte Strafe lautete auf Gefängnis; die verbreitet genannte Geldstrafe von 500 Mark war der Antrag der Staatsanwaltschaft und findet sich in der überlieferten Urteilsbegründung nicht. Was aus Anna Rothe nach ihrer Entlassung wurde, ist hier nicht ermittelt.
Quellen 2
  1. Hugo Friedländer: Das spiritistische Medium Anna Rothe, in: Interessante Kriminalprozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 2 — Volltext bei Zeno.org — Link
  2. Wikipedia: Anna Rothe — Link
Onlinequellen abgerufen am 31. Juli 2026.

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Alle Fälle beruhen auf historischen Kriminalfällen (1820–1950) und wurden für dieses Rätselbuch nacherzählt.